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ENTWURF Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit
(Entwicklungszusammenarbeitsgesetz)
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Teil
Begriffsbestimmungen und
Grundsätze
§ 1. (1) Der Bund hat
Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen
Entwicklungspolitik zu leisten.
(2) Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen
des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige wirtschaftliche
und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine
Beeinträchtigung dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst
insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit.
(3) Die österreichische
Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen:
-
die Bekämpfung der Armut in den
Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen
Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit
strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel führen soll,
-
die Sicherung des Friedens und der
menschlichen Sicherheit, insbesondere durch die Förderung von
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regierungsführung,
sowie
-
die Erhaltung der Umwelt und den Schutz
natürlicher Ressourcen als Basis für eine nachhaltige Entwicklung.
(4) Die österreichische
Entwicklungspolitik wird dabei vor allem von den nachstehenden Prinzipien
geleitet. Bei allen Maßnahmen sind
-
die Zielsetzungen der Regierungen und
der betroffenen Bevölkerung in den Entwicklungsländern in Bezug auf
Geschwindigkeit und Form des Entwicklungsprozesses, sowie deren Recht
auf Wahl des eigenen Entwicklungsweges,
-
die Integration der Maßnahmen in das
soziale Umfeld unter besonderer Beachtung kultureller Aspekte und die
Verwendung angepasster Technologie, sowie
-
die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern
zu berücksichtigen.
(5) Der Bund berücksichtigt die Ziele und
Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten
Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können.
§ 2. (1) Entwicklungszusammenarbeit im
Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die
Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den
Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind
insbesondere
-
Vorhaben, die vom Bund durchgeführt
werden,
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die Förderung von Vorhaben von
Entwicklungsorganisationen oder ihnen gleichzuhaltenden juristischen
Personen im Sinne des § 3 Abs. 2, die im Einklang mit den Zielen und
Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von
Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten
Darlehen.
(3) Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen
insbesondere
-
Planung und Durchführung von nach Art
und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,
-
Bildung, Ausbildung und Betreuung von
Menschen aus Entwicklungsländern,
-
kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer,
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Ausbildung und Einsatz von
Entwicklungshelfern und Experten,
-
Beratung einschließlich Ausarbeitung
hiefür notwendiger Pläne und Studien,
-
Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes
privatwirtschaftlicher Kooperationen,
-
entwicklungspolitische Informations- und
Öffentlichkeitsarbeit in Österreich.
§ 3. (1) Als Entwicklungsländer im Sinne
dieses Bundesgesetzes gelten jene Länder und Gebiete, die jeweils im
Anhang zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§
9) aufgezählt sind. Bei der Auswahl ist die vom
Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellte Liste der
Entwicklungshilfeempfänger zu berücksichtigen.
(2) Entwicklungsorganisationen im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind gemeinnützige juristische Personen des
privaten Rechts, sofern Entwicklungszusammenarbeit zu ihren satzungsmäßigen
Zielen und ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit gehört. Den
Entwicklungsorganisationen sind Einrichtungen insbesondere der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Länder, der
Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie
Unternehmen gleichzuhalten, soweit sie Entwicklungszusammenarbeit im Sinne
des § 2 Abs. 3 leisten.
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Teil
Durchführung der
Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2
§ 4. (1) Der Bund kann unter Bedachtnahme
auf das Dreijahresprogramm (§ 9) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des
§ 2 Abs. 2 unmittelbar entweder allein oder im Zusammenwirken mit anderen
Völkerrechtssubjekten leisten, sofern sichergestellt ist, dass die von Österreich
zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
verwendet werden.
(2) Bei der Durchführung der
Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs-
und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer nutzen und
damit deren Strukturen stärken. Der Bund wird weiters danach trachten,
zur Erbringung seiner Leistungen Entwicklungsorganisationen oder ihnen
gleichzuhaltende juristische Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung
heranzuziehen, sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden
Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer
und Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 angemessen und für die
Erreichung der Ziele dieser Leistungen förderlich ist.
(3) Die Bedingungen, unter denen Leistungen
der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Abs. 1 erbracht werden, sind im
Einzelnen in Ressortübereinkommen oder privatrechtlichen Verträgen
festzulegen.
§ 5. (1) Der Bund kann zum Zweck der
Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit Aufträge sowie
- auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers oder auf Basis von
Einladungen zur Einreichung von Förderungsansuchen - Förderungen
vergeben.
(2) Der Bund kann im Rahmen der sachlichen
und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms Aufträge zum
Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Vorhaben der
Entwicklungszusammenarbeit vergeben.
(3) Förderungen auf Eigeninitiative von
Entwicklungsorganisationen oder ihnen gleichzuhaltenden juristischen
Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 haben in Einklang mit den Zielen und
Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers
ist eine Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur
Entwicklungsorganisationen oder ihnen gleichzuhaltende juristische
Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 in Betracht.
(4) Der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten kann Entwicklungsorganisationen oder ihnen
gleichzuhaltende juristische Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 einladen,
Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen
und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten.
Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in
geeigneter Form bekannt zu machen.
§ 6. (1) Förderungen im Sinne des § 2
Abs. 2 lit. b können in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen
bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht.
(2) In dem bei der Gewährung einer Förderung
abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber
insbesondere zu verpflichten:
-
die Mittel entsprechend den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß
zu verwenden;
-
die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen
und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der vertragsgemäßen
Verwendung der Mittel ermöglichen;
-
alle Ereignisse, die die Durchführung
des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen würden,
unverzüglich zu melden;
-
einen Zeitplan für die Projektdurchführung
zu erstellen;
-
Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich
das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;
-
nach Abschluss des Vorhabens umgehend
einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die
durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig
aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über
die das Vorhaben betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
-
Einsicht in jene Bücher, Belege und
sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung des
Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten
sowie die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben
zu erteilen;
-
sich der Prüfung hinsichtlich der
Verwendung der Mittel durch den Rechnungshof im Sinne des §13 des
Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144 in der jeweils geltenden
Fassung, zu unterwerfen.
(3) Im Förderungsvertrag ist weiters eine
sofortige Einstellung der Förderung des Bundes und eine Verpflichtung des
Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung oder vorzeitigen
Zurückzahlung des Kredites – im Verschuldensfall zuzüglich einer
Verzinsung von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag
– vorzusehen, insbesondere
-
wenn der Förderungsnehmer Organe oder
Beauftragte des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
oder der Europäischen Gemeinschaft über für die Förderungsgewährung
wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
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im Falle einer gravierenden Verletzung
des Förderungsvertrages;
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bei Undurchführbarkeit des Vorhabens.
Wenn jedoch das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nach
begonnener Durchführung undurchführbar wird, sind lediglich die noch
nicht verbrauchten Mittel zurückzuerstatten oder mit Zustimmung des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten für andere
Vorhaben umzuwidmen;
-
wenn Organe der Europäischen
Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung des
Bundes gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.
(4) Über zugesagte Förderungen darf weder
durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Art
rechtswirksam verfügt werden.
(5) Bei der
Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und
Einrichtungen oder durch Förderungswerber aus einem
Entwicklungsland finden grundsätzlich die
Bestimmungen dieses Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im
Einzelfall die Anwendung interner Regelungen der völkerrechtlichen
Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im
begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen
abgewichen werden, wenn der Förderungswerber in einem Entwicklungsland
ansässig ist.
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Teil
Beratung und Koordination
§ 7. (1) Zum Zwecke der Beratung des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen ihm obliegenden
Aufgaben auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik ist beim Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten eine Kommission gemäß § 8
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden
Fassung, einzurichten, die als "Beirat für Entwicklungspolitik"
(im folgenden Beirat genannt) zu bezeichnen ist.
(2) Der Beirat besteht aus sachkundigen
Personen auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik oder der
Entwicklungszusammenarbeit, welche vom Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten zu ernennen sind.
(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung
zu geben und ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Der Vorsitz
wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten geführt, welcher
zur Leitung und Koordination der Arbeit des Beirates einen Bediensteten
des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten als geschäftsführenden Stellvertreter ernennt.
§ 8. Alle vom Bund erbrachten und an den
Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldeten Leistungen, die
Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind, sind
entsprechend den Zielen und Prinzipien der Entwicklungspolitik (§ 1 Abs.
3 und 4) und gemäß den im Dreijahresprogramm der österreichischen
Entwicklungspolitik festgelegten Leitlinien zu gestalten. Der
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die Koordination der
internationalen Entwicklungspolitik sowohl in Österreich wie auch im
Hinblick auf Art. 180 EGV sicherzustellen.
IV. Teil
Planung und Finanzierung
§ 9. Zur längerfristigen Planung ist vom
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen ein Dreijahresprogramm der österreichischen
Entwicklungspolitik zu erstellen und nach Anhörung des Beirates (§ 7)
jährlich der Bundesregierung vorzulegen und dem Nationalrat zur
Kenntnisnahme zu übermitteln. Das Programm hat alle öffentlichen
Entwicklungsleistungen des Bundes (§ 2 Abs. 1), die Schwerpunkte der
Entwicklungszusammenarbeit, sowie die dafür jeweils erforderliche
Finanzierung anzuführen. Ferner sind darin die Leitlinien für die
Mitwirkung des Bundes an der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen
Union und in den einschlägigen internationalen Organisationen und
Finanzinstitutionen festzulegen.
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Teil
Schlussbestimmungen
§ 10. (1) Zum Zwecke der Durchführung
eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem
Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213 in der jeweils geltenden
Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen
personenbezogenen Daten übermittelt werden.
(2) Zum Zwecke der Rechnungs- und
Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben-
und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des
Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, in der jeweils geltenden
Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die
Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.
(3) In Fällen gemeinsamer Finanzierung
(Ko-Finanzierung) dürfen personenbezogene Daten auch dem
Ko-Finanzierungspartner übermittelt werden, soweit dies eine wesentliche
Voraussetzung zur Wahrnehmung der in den der Ko-Finanzierung
zugrundeliegenden Vereinbarungen enthaltenen Kontrollrechte der
Ko-Finanzierungspartner bildet.
(4) Desgleichen dürfen personenbezogene
Daten über ein Förderungs- bzw. Auftragsverhältnis im erforderlichen
Umfang an Institutionen übermittelt werden, die an der Vorbereitung,
Durchführung oder Evaluierung des Projektes mitzuwirken haben.
(5) Die Zulässigkeit der Übermittlung
personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits-
und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes 1978, BGBl. Nr. 565 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11. Die in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich
in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 12. Das Entwicklungshilfegesetz 1974,
BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989 tritt außer Kraft.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 1 und § 8 ist der jeweils
zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit
des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch
Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz
des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für
Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen
Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.
ENTWURF
VORBLATT
Problem:
Die bisherigen Erfahrungen Österreichs und
der Staatengemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und
Entwicklungspolitik erfordern eine Anpassung der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen in Österreich an die neuen internationalen Gegebenheiten.
Ziel:
Anpassung der Gesetzeslage an die geänderten
Rahmenbedingungen
Alternativen:
Weitergeltung des bestehenden
Entwicklungshilfegesetzes
Kosten:
Mit diesem Bundesgesetz sind keine
Mehrkosten verbunden.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Gemäß Artikel 177 EGV stellt die Politik
der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit bloß eine
Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten dar.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Das Bundesgesetz über die Hilfe an
Entwicklungsländer (Entwicklungshilfegesetz) stammt vom 10. Juli 1974
(BGBl. Nr. 474) und wurde 1989 novelliert (BGBl. Nr. 579).
Schon 1974 hieß es in den Erläuterungen,
dass Entwicklungshilfe – sie wird nun breiter als
Entwicklungszusammenarbeit definiert – ein länger dauernder Prozess
sei. In den vergangenen 25 Jahren hat sich die schon damals aufgezeigte
Entwicklungsproblematik weiter zugespitzt. Während einigen wenigen
Entwicklungsländern, vor allem in Asien, der Weg zur Industrialisierung
gelungen ist, hat eine größere Zahl kaum Fortschritte gemacht. Die Zahl
der in absoluter Armut lebenden Menschen ist inzwischen auf 1,4 Milliarden
angestiegen. Die Kluft zwischen dem Fünftel der reichsten Länder und dem
Fünftel der ärmsten betrug 1960 30:1, 1990 60:1 und 1997 74:1. Diese
Armut ist auch eine der Hauptursachen für immer neue Konflikte, die
wiederum ihrerseits jede weitere Entwicklung im Keim ersticken, und für
Umweltzerstörung in teilweise globaler Dimension.
Die Globalisierung macht eine
Auseinandersetzung mit der Dritten Welt nicht nur zu einem sozialen Gebot,
sondern zu einer politischen Notwendigkeit. Einzelne Länder alleine können
nicht weltweite Umweltfragen lösen. Frieden verlangt internationale
Zusammenarbeit. Massenmigration kann nur dann langfristig in den Griff
bekommen werden, wenn auch an der Beseitigung ihrer Ursachen gearbeitet
wird. Entwicklungszusammenarbeit kann einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung
der globalen Probleme leisten.
Gefordert ist also weltweite Partnerschaft
und geteilte Verantwortung. So gesehen, hat Entwicklungszusammenarbeit in
den kommenden Jahren ein erweitertes Mandat zu erfüllen.
Österreich beteiligt sich seit 1961, als
es der neu geschaffenen OECD (Nachfolgeorganisation der früheren OEEC)
und dem DAC (Development Assistance Committee) beitrat, an Maßnahmen der
Entwicklungszusammenarbeit. Seither hat Österreich die Zielsetzungen
dieser Organisationen mitgetragen.
Im Rahmen der Vereinten Nationen, deren
Mitglied Österreich seit 1955 ist, hat die Österreichische
Bundesregierung schon 1970 die quantitative Zielsetzung der Vereinten
Nationen, nämlich die Leistung von 0,7 % des BNP als öffentliche
Entwicklungszusammenarbeit, für sich anerkannt und in späteren Jahren
immer wieder bekräftigt.
Seit 1995 ist Österreich als Mitglied der
EU gehalten, sich auch an der gemeinschaftlichen
Entwicklungszusammenarbeit und ihrer Finanzierung zu beteiligen und an
ihrer Umsetzung mitzuarbeiten. Dies hat bisher zu einem Anstieg der öffentlichen
Leistungen für Entwicklungszusammenarbeit um bis zu 1,5 Milliarden
Schilling jährlich geführt.
Entwicklungszusammenarbeit wird heute als
ein Teil der Entwicklungspolitik angesehen, die wiederum die Gesamtheit
aller jener Maßnahmen bedeutet, die Entwicklungsländer positiv oder
negativ berühren können.
Entwicklungspolitische Maßnahmen können
von einer Vielzahl von staatlichen Akteuren gesetzt werden und finden in
einem komplexen internationalen Umfeld statt, sodass Kohärenz und
Koordination unabdingbar geworden sind.
Das vorliegende Gesetz soll diesen geänderten
Bedingungen Rechnung tragen.
II. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzentwurfes ist folgendes zu bemerken:
§ 1 enthält Definition, Ziele und Grundsätze
der österreichischen Entwicklungspolitik.
Abs. 1): beinhaltet die programmatische
Erklärung, dass der Bund für die Entwicklung der in § 3 näher
definierten Entwicklungsländer zusammenarbeiten will und stellt klar,
dass Entwicklungszusammenarbeit Teil der Entwicklungspolitik ist.
Abs. 2): Dieser Absatz enthält eine
Definition der Entwicklungspolitik: Diese besteht im Sinne des Gesetzes
ausschließlich aus Maßnahmen des Bundes. Die Koordination der
Entwicklungspolitik obliegt laut Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr.
76 in der jeweils geltenden Fassung, dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten, zumal auch allgemein äußere Angelegenheiten gemäß
Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG Angelegenheit des Bundes in Gesetzgebung und
Vollziehung sind. Auf die Koordinationsaufgabe des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten verweist auch der § 8. Eine innerstaatliche
Koordination der Entwicklungspolitik ist umso mehr geboten, als auch
Artikel 180 EGV eine Koordination der Entwicklungspolitik auf EU-Ebene
verlangt.
Abs. 3): In dieser Bestimmung werden die
Ziele der Entwicklungspolitik definiert. Im Zentrum der österreichischen
Bemühungen der Entwicklungszusammenarbeit stehen die Ziele der Armutsbekämpfung,
der Friedenssicherung und des Schutzes und der Erhaltung der Umwelt als
sich gegenseitig ergänzende und unterstützende Bereiche einer
nachhaltigen Entwicklung.
Z 1): Weltweit leben derzeit rund 1,4
Milliarden Menschen in extremer Armut - in der Mehrheit Frauen und Kinder.
Diese Menschen leiden an Hunger, vermeidbaren Krankheiten (z.B. Malaria,
Cholera, Thyphus), Behinderung (z.B. Blindheit), Mangel an Bildung und
Ausbildung, Arbeitslosigkeit bzw. chronischer Unterbeschäftigung und
sozialer Marginalisierung. Österreich bekennt sich zum Internationalen
Entwicklungsziel, die Zahl der in extremer Armut lebenden Menschen in
Entwicklungsländern bis zum Jahr 2015 um die Hälfte zu verringern, so
wie es in der von der OECD 1996 beschlossenen Strategie des 21.
Jahrhunderts verankert ist. Globale Trends lassen jedoch eher ein weiteres
Auseinanderklaffen zwischen Arm und Reich befürchten. Armutsbekämpfung
ist damit ein zentrales Ziel der österreichischen Entwicklungspolitik.
Dafür gibt es mehrere Gründe:
Österreich hat die moralische
Verpflichtung, den ärmsten Menschen in der Dritten Welt, die sich nicht
aus eigener Kraft aus ihrer Armut befreien können, gemäß seinen Möglichkeiten
Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten und auf die Rahmenbedingungen
einzuwirken, die Armut verursachen.
Armutsbekämpfung und nachhaltige
Entwicklung nützen uns selber. Sie sind langfristig die einzigen
effektiven Strategien zur Vermeidung von gewaltsamen Konflikten, Flüchtlingsbewegungen
und Süd-Nord-Wirtschaftsmigration, und den dadurch nicht zuletzt auch der
internationalen Gemeinschaft entstehenden Kosten. Krisenprävention ist
immer sinnvoller als Krisenbekämpfung. Umwelt ist ein globales Gut.
Umweltschutz setzt aber voraus, dass Menschen nicht um das nackte Leben kämpfen
müssen.
Z 2): Die Zusammenhänge zwischen Armut und
Gewalt lassen sich wohl am besten am Beispiel Afrika verdeutlichen. Rund
40 % der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US$ am Tag. Gleichzeitig
verzeichnet Afrika seit 1990 mehr als die Hälfte aller weltweiten Opfer
von gewalttätigen Auseinandersetzungen und steht vor der Herausforderung
von über 8 Millionen Flüchtlingen, Vertriebenen und Rückkehrern. Diese
Fakten stehen miteinander im Zusammenhang.
Menschen haben im wesentlichen drei Möglichkeiten,
auf soziale Missstände - also auch auf Armut - zu reagieren:
-
Demokratische Partizipation und
Mitbestimmung mit dem Ziel der dauerhaften Verbesserung des sozialen
Umfeldes und der besseren Beteiligung an den wirtschaftlichen Erträgen.
-
Anwendung von Gewalt, sei es um sich
illegal wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, sei es aber auch nur
als Reaktion auf eine aussichtslose Lage. Oftmals ist diese Gewalt
gegen eine andere Ethnie oder auch gegen Frauen gerichtet.
-
Emigration
Ist demokratische Mitbestimmung nicht möglich,
oder sind die damit verbundenen Kosten (politische Verfolgung, Verlust des
Arbeitsplatzes, etc.) zu hoch, wird die Wahrscheinlichkeit von Gewalt -
von gemeiner und organisierter Kriminalität bis hin zu Terrorismus, Bürgerkrieg
und Revolution - steigen. Gewaltanwendung ist mit der Zerstörung
materieller und sozialer Güter verbunden und kann Armut somit nur verstärken.
Die resultierende zunehmende Unsicherheit und Gefährdung von Eigentum,
Gesundheit und Leben treibt schließlich immer mehr Menschen - vor allem
junge, besonders produktive und mobile Menschen - in die Flucht, was die
Armut der zurückbleibenden Angehörigen noch verstärkt. Das für die Bewältigung
von bewaffneten Konflikten und Flüchtlingsbewegungen notwendige
internationale Krisenmanagement ist aber in jedem Fall wesentlich teurer
als Hilfe zur sozial nachhaltigen - also demokratischen - Entwicklung, der
langfristig einzigen wirklich effektiven Strategie zur Gewaltbekämpfung.
Z 3): Die Bedrohung der Umwelt und der
Raubbau an natürlichen Ressourcen sind auf der ganzen Erde zu beobachten,
die Auswirkungen sind oftmals weltumspannend. Die Klimaerwärmung ist nur
ein Beispiel. Umweltschutz ist daher ein gemeinsames Interesse der
Industrie- und Entwicklungsländer.
Sowohl in den Industrie- als auch in den
Entwicklungsländern ist das Bewusstsein für die Bedeutung des
Umweltschutzes gewachsen. Gleichzeitig muss man sich aber vor Augen
halten, dass Länder, deren Bevölkerung sich großteils in einer
existenzbedrohenden Lage befinden, andere politische Prioritäten setzen müssen.
Armut bzw. die soziale, politische und wirtschaftliche Marginalisierung
ist daher ein wichtiger Faktor der Umweltzerstörung. Ein
Wirtschaftswachstum, welches auf den Schutz und die Erhaltung der natürlichen
Ressourcen keine Rücksicht nimmt, ist jedoch kein Ausweg: die Probleme
werden auf die nächste Generation verschoben, deren Entwicklungschancen
zerstört werden. Umweltschutz verlangt daher Armutsbekämpfung und
umgekehrt. Die nachhaltige soziale, ökologische und wirtschaftliche
Entwicklung stellt einen einheitlichen und sich gegenseitig bedingenden
Prozess dar. Die Sicherung der ökologischen Nachhaltigkeit hat daher
einen zentralen Stellenwert in der Entwicklungspolitik.
Abs. 4): enthält die Prinzipien der österreichischen
Entwicklungspolitik, welche horizontal anzuwenden sind.
Z 1): International hat sich die Erkenntnis
durchgesetzt, dass Entwicklung nicht von außen diktiert werden kann. Die
Entscheidung in Bezug auf Geschwindigkeit und Form des
Entwicklungsprozesses soll den Regierungen und Menschen in den
Entwicklungsländern selbst überlassen werden. Nachhaltige Entwicklung
und Armutsbekämpfung können nur dort greifen, wo die Betroffenen auch
selbst die Initiative übernehmen. Nur in offenen Gesprächen zwischen
allen Beteiligten wird man tatsächliche Bedürfnisse eruieren können und
damit sicherstellen, dass ein wirklich gewünschtes und von allen
Betroffenen mitgetragenes Projekt entwickelt wird. Die Einbindung von
Frauen auf allen Ebenen des Entscheidungsprozesses ist dabei von
besonderer Bedeutung. Partizipation ist aber nicht nur Mitreden, sondern
auch Mitbestimmen, was einschließt, dass man den Betroffenen das Recht
zugestehen muss, ihren Entwicklungsweg selbst zu wählen. Nicht die Geber
sollten mit vielen Einzelinitiativen das Problem lösen, sondern eine
umfassende nationale Strategie, getragen von Regierung und
Zivilgesellschaft mit einheitlichen Regeln und gemeinsamer Kontrolle.
Damit untrennbar verknüpft sind Entbindung der Hilfe und verstärkte
finanzielle Beteiligung an Sektorentwicklungsprogrammen, anstelle der
Einzelprojektfinanzierung.
Z 2): In der Entwicklungszusammenarbeit
treffen regelmäßig unterschiedliche Kulturen und Gesellschaften
aufeinander. Alle Maßnahmen müssen daher auch auf ihr Umfeld abgestimmt
sein. Jede Zusammenarbeit soll möglichst weitgehend Kenntnisse,
Erfahrungen und Fähigkeiten der Zielbevölkerung einbeziehen. Die lokal
empfundenen und anerkannten Bedürfnisse dienen als Ausgangspunkt; die Lösung
von Problemen muss sich optimal auf die soziokulturellen Strukturen,
Verfahren und Organisationsformen stützen. Auch die Systematisierung der
Erfahrungen durch Evaluierung und Dokumentation muss möglichst in
Einklang mit den kulturellen Gegebenheiten erfolgen.
Z 3): Frauen sind von Armut in viel höherem
Maße betroffen als Männer. International hat sich die Erkenntnis
durchgesetzt, dass die ungleichen Ausgangsbedingungen für Frauen und Männer
hinsichtlich ihrer Beteiligung an Entscheidungsprozessen und Zugang zu
Ressourcen eine nachhaltige Entwicklung behindern. Grundvoraussetzung für
eine wirkungsvolle Armutsbekämpfung und Schutz der Umwelt ist daher ein
gendersensibler Zugang, auf allen Ebenen und allen Bereichen. Im Einklang
mit internationalen Vereinbarungen, die auch von den Entwicklungsländern
getroffen wurden, verfolgt die österreichische Entwicklungspolitik daher
die Gleichstellung von Frauen und Männern mit einem integrierten Ansatz
(Gender Mainstreaming). Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit ist es
insbesondere das Ziel, dass horizontal in den Programmen und Projekten
Absichten und Maßnahmen formuliert und umgesetzt werden, die zur
Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Nachhaltige Entwicklung
kann nur erzielt werden, wenn Frauen und Männer an der Gestaltung
mitwirken.
Abs. 5): Dieser Absatz stellt klar, dass
Entwicklungspolitik eine Angelegenheit der gesamten Bundesverwaltung ist
und daher von allen Bundesbehörden zu berücksichtigen ist. Diese
Bestimmung entspricht analog dem für die Europäische Gemeinschaft
geltenden Kohärenzgebot des Art. 178 EGV; sie ergänzt die
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf österreichischer Ebene.
§ 2 Diese Bestimmung definiert den Begriff
"Entwicklungszusammenarbeit".
Abs. 1): Die Mitgliedstaaten des
Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben die Leistungen der
Entwicklungszusammenarbeit als "Official Development Assistance"
(ODA) definiert; diese können jährlich an die Statistikabteilung des
Entwicklungsdirektorates der OECD in Paris gemeldet werden.
Abs. 2): Hier werden die Maßnahmen der
Entwicklungszusammenarbeit demonstrativ aufgezählt. Darunter fällt u.a.
die Ausbildung und der Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten, deren
Status mit dem Entwicklungshelfergesetz 1983, BGBl. Nr. 574 in der Fassung
BGBl. I Nr. 61/1997, geregelt wurde. Die Maßnahmen zur Förderung des
Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen sind projektbezogen. Die
Subventionierung von Unternehmen gehört nicht zu den Zielen dieses
Gesetzes.
§ 3 Dieser Paragraph dient der Definition
der Begriffe "Entwicklungsländer und
Entwicklungsorganisationen".
Abs. 1): Als Entwicklungsländer im Sinne
des Gesetzes sollen in der Regel jene Staaten angesehen werden, die auf
der DAC-Länderliste Teil I des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der
OECD aufscheinen.
Abs. 2): Der Begriff der
"Entwicklungsorganisation" entspricht weitgehend jenem des § 1
Abs. 2 des geltenden Entwicklungshilfegesetzes (BGBl. Nr. 474/1974 in der
Fassung Nr. 579/1989). Allerdings wird der Kreis der
Entwicklungsorganisationen etwas ausgedehnt, weil neben österreichischen
Stiftungen und Vereinen auch andere gemeinnützige juristische Personen
des Privatrechts darunter fallen, also auch solche, die ihren Sitz im
Ausland - insbesondere in Mitgliedstaaten der EU haben.
§ 4 legt den Mechanismus der
Entwicklungszusammenarbeit dar.
Abs. 1): Die Entwicklungszusammenarbeit
kann vom Bund unmittelbar entweder alleine oder im Zusammenwirken mit
anderen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten oder
zwischenstaatlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel
-
dem Entwicklungsprogramm der Vereinten
Nationen (UNDP)
-
der Organisation für industrielle
Entwicklung der Vereinten Nationen (UNIDO)
-
dem Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen (UNICEF)
-
dem Flüchtlingshochkommissär der
Vereinten Nationen (UNHCR)
-
dem Internationalen Komitee vom Roten
Kreuz (IKRK) oder
-
dem Internationalen
Entwicklungsrechtsinstitut (IDLI)
geleistet werden. Die
Entwicklungszusammenarbeit hat unter Bedachtnahme des Dreijahresprogramms
(§ 9) zu erfolgen.
Abs. 2): hält fest, dass im Sinne des in
§ 1 Abs. 4 Z 1 definierten Prinzips in erster Linie auf die Kapazitäten
der Entwicklungsländer im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zurückzugreifen
ist. Die Heranziehung von Entwicklungsorganisationen oder ihnen
gleichzuhaltenden juristischen Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 erfolgt,
sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im
Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen
im Sinne des § 3 Abs. 2 angemessen und für die Erreichung der Ziele
dieser Leistungen förderlich ist.
Abs. 3): Durch diese Bestimmung soll - wie
schon im § 2 Abs. 3 des geltenden Entwicklungshilfegesetzes vorgesehen -
die gesetzliche Voraussetzung für den Abschluss von internationalen Verträgen
geschaffen werden, ohne dass der Nationalrat gemäß Art. 50 B-VG in jedem
Fall befasst werden muss. Diese Verträge können sowohl öffentlich-rechtlicher
als auch - im Hinblick auf Art. 17 B-VG - privatrechtlicher Natur sein.
Innerhalb der öffentlich-rechtlichen Verträge kommen zwischenstaatliche
Verträge im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. a) des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980) als auch Verträge der
Republik Österreich mit anderen Völkerrechtssubjekten (insbesondere
zwischenstaatlichen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und
IKRK) in Frage.
Da das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in der
geltenden Fassung sowohl allgemein für die Wahrnehmung der auswärtigen
Angelegenheiten als auch speziell für die Entwicklungszusammenarbeit und
die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik zuständig ist,
sind diese internationalen Verträge öffentlich-rechtlicher Natur gemäß
lit. b) der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920,
womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der
Bundesregierung zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen
ermächtigt werden (BGBl. Nr. 49/1921), in Form von Ressortübereinkommen
abzuschließen.
§ 5 Diese Bestimmung beschreibt den
Mechanismus der Auftrags- und Förderungsvergabe im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit.
Abs. 1): Der Bund wird laut dieser
Bestimmung ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der
Entwicklungszusammenarbeit Aufträge und Förderungen zu vergeben, wobei Förderungen
entweder auf Initiative eines Förderungswerbers erteilt werden oder zuvor
eine Einladung zur Einreichung von Förderungsansuchen erfolgt ist.
Abs. 2): Dieser Absatz erläutert, unter
welchen Gesichtspunkten der Bund Aufträge vergeben kann. Diese haben sich
im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des
Dreijahresprogramms zu halten.
Abs. 3): behandelt das Förderungswesen,
soweit Entwicklungsorganisationen aus eigenem Antrieb Förderungsansuchen
stellen.
Abs. 4): Dieser Absatz behandelt Förderungen,
um die auf der Grundlage einer Einladung durch den Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung eines Vorhabens angesucht
wird.
§ 6 Abs. 1): definiert Förderungen als
Zuwendungen und Darlehen. Auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
Abs. 2): legt die dem Förderungswerber
aufzuerlegenden Verpflichtungen fest, wobei die in Z 2 genannten
Unterlagen im Hinblick auf die derzeit geltende VO (EG) Nr. 659/99 des
Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung
von Art. 93 EGV 10 Jahre aufzubewahren wären.
Abs. 5): Ob und wieweit im Einzelfall bei Förderungswerbern,
die in einem Entwicklungsland ansässig sind, von den Bestimmungen des §
6 abgewichen werden kann, ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
speziellen lokalen Erfordernisse zu beurteilen.
§ 7 Wie im geltenden
Entwicklungshilfegesetz ist auch im vorliegenden Gesetzesentwurf ein
"Beirat" vorgesehen. Dieser nennt sich nicht mehr "Beirat für
Entwicklungshilfe", sondern "Beirat für
Entwicklungspolitik". Diesem obliegt die Beratung des Bundesministers
für auswärtige Angelegenheiten in allen Fragen der Entwicklungspolitik
und -zusammenarbeit. In einer Geschäftsordnung des Beirates sollen u.a.
Fragen der Ehrenamtlichkeit, der Mitgliedschaft sowie der Beschlussquoren
geregelt werden. Diesem Beirat obliegen die Funktionen gemäß § 8
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung.
§ 8 Diese Bestimmung stellt den
Zusammenhang zwischen internationalen
Entwicklungszusammenarbeitsinstitutionen (OECD/DAC) und den staatlichen
strategischen Steuerungsinstrumenten der Entwicklungspolitik (§ 1 und dem
im § 9 dargestellten Dreijahresprogramm) her. Zu der in diesem
Paragraphen angesprochenen Koordinationsrolle des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten wird auf die Ausführungen zu § 1 Abs. 2
verwiesen.
Zum Zweck eines koordinierten Vorgehens in
Fragen der Entwicklungspolitik einschließlich der Finanzierung wird eine
Arbeitsgruppe bestehend aus Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Finanzen unter gemeinsamem
Vorsitz eingerichtet.
§ 9 Gemäß dieser Bestimmung hat der
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten dem Nationalrat jährlich,
unter Bedachtnahme auf das Budgetprogramm, im voraus ein
Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik zu übermitteln.
Weiters hat er die Leitlinien für die Mitwirkung des Bundes an der
Entwicklungszusammenarbeit der EU sowie innerhalb einschlägiger
internationaler Organisationen und Finanzinstitutionen festzulegen.
Bei der Finanzierung und Durchführung von
Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ist auf
die langfristige Natur der Entwicklungszusammenarbeit, sowie auf die
Entwicklungsziele der internationalen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.
§ 10 entspricht den Erfordernissen des
Datenschutzes. Besondere Verschwiegenheits- und
Vertraulichkeitsverpflichtungen, etwa im Sinne des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981 BGBl. Nr. 215 in der geltenden Fassung, bleiben von dieser Bestimmung
unberührt.
§ 11 stellt klar, dass personenbezogene
Ausdrücke wie etwa "Beamter", "Bundesminister"
"Entwicklungshelfer" und "Experten" geschlechtsneutral
zu verstehen sind.
§ 12 stellt klar, dass dieses Bundesgesetz
das Entwicklungshilfegesetz 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr.
579/1989 ersetzt.
§ 13 enthält die Vollzugsklausel