AGEZ-POSITIONSPAPIER

AGEZ-STELLUNGNAHME FÜR DAS BEGUTACHTUNGSVERFAHREN
ZUM ENTWURF DES BUNDESGESETZES ÜBER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

(GZ 1055.18/0005e-I.2/2001)

 

Wien, am 13. Juni 2001

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die AGEZ, der Dachverband österreichischer entwicklungspolitischer NGOs, begrüßt die Initiative zur Reform der gesetzlichen Grundlage für die österreichische Entwicklungszusammenarbeit. Die AGEZ fordert seit langem eine Überarbeitung des derzeit geltenden Entwicklungshilfe-Gesetzes aus dem Jahr 1974. Gravierende Veränderungen in den Nord-Süd-Beziehungen, aber auch in der entwicklungspolitischen Landschaft Österreichs machen eine Neufassung notwendig. Ein richtungsweisendes Gesetz ist entscheidend, um die Leistungen Österreichs für besonders benachteiligte Menschen und Länder des Südens qualitativ und quantitativ zu erhöhen und deren Nachhaltigkeit sicherzustellen.

Grundsätzlich ist anzuerkennen, daß der Entwurf eine Verbesserung zum bisherigen Gesetz darstellt. Es ist jedoch aus der Sicht der in der AGEZ vertretenen Organisationen bedauerlich, daß einige wesentliche Punkte fehlen und keine Entsprechung im vorliegenden Gesetzesentwurf gefunden haben. Die AGEZ hat drei zentrale Forderungen:

  • Das neue Gesetz soll auch zu einer verbesserten Parteienstellung der NGOs führen und ihre Bedeutung anerkennen. Im Sinne eines wohlverstandenen Subsidiaritätsprinzips sehen sich die Entwicklungsorganisationen als Partner der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit, die ihren Anspruch auf Förderungen aus ihrer Erfahrung, Kompetenz und gesellschaftspolitischen Rolle ableiten. Insgesamt ist deshalb für den NGO-Bereich in der bilateralen Programm- und Projekthilfe ein festgelegter Prozentsatz im Budget vorzusehen. Entscheidend für planbare Kooperationen ist die Festlegung von mehrjährigen Vorhabensfinanzierungen und mehrjährigen Verträgen für NGOs.

  • Eine Entwicklungspolitik, die auf mehr Gerechtigkeit und Partnerschaft abzielt, braucht eine Verankerung in der Öffentlichkeit. Somit ist entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit als integraler Bestandteil von Entwicklungspolitik gesetzlich zu verankern und dafür ein Prozentsatz im Budget festzulegen.

  • Die gesetzliche Basis für Verbesserungen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit braucht eine gesicherte Finanzierung: es geht deshalb um eine Festschreibung der schrittweisen Erhöhung der öffentlichen Ausgaben für Entwicklungszusammenarbeit auf 0,7 Prozent des BNE (Brutto-National-Einkommen) bis zum Jahr 2010. (Anmerkung: BNE wird die neue Einheit zur Messung des Volkseinkommens und ersetzt das BIP).

Nachstehend die Änderungsvorschläge der AGEZ im Detail:

1) § 1 Absatz 3: Aus AGEZ-Sicht wäre es wünschenswert, folgende Zielsetzungen anzuführen:

- sich international für den Abbau einseitiger Handelshemmnisse, die Entwicklungsländer benachteiligen, einzusetzen.

- das Bewußtsein über globale Zusammenhänge und Entwicklung zu vertiefen und den interkulturellen Austausch zu intensivieren.

 

2) § 2 Absatz (1) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden.

Die AGEZ schlägt einen Einschub vor: ... die entsprechend den DAC-Melderichtlinien an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der ... OECD gemeldet werden.

 

3) § 2 Absatz (3) Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondere

(g) entwicklungspolitische Informations- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich

Die AGEZ setzt sich vehement dafür ein, daß auch die entwicklungspolitische Bildungsarbeit Eingang findet, ebenso die Kulturarbeit. Wir schlagen daher – analog dem Förderprogramm von KommEnt - vor: entwicklungspolitische Bildungs-, Kultur-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich.

 

4) § 4, Absatz (2): Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs- und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer nutzen und damit deren Strukturen stärken. Der Bund wird weiters danach trachten, zur Erbringung seiner Leistungen Entwicklungsorganisationen oder ihnen gleichzuhaltende juristische Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung heranzuziehen, sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 angemessen und für die Erreichung der Ziele dieser Leistungen förderlich ist.

Die AGEZ schlägt eine neue Formulierung vor:

Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund die Verwaltungs- und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer und deren entsprechende zivilgesellschaftlichen und öffentlichen Strukturen stärken. Der Bund wird zur Erbringung seiner Leistungen österreichische Entwicklungsorganisationen oder ihnen gleichzuhaltende juristische Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung heranziehen, ...

 

5) § 5 Absatz (1) Der Bund kann zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit Aufträge sowie - auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers oder auf Basis von Einladungen zur Einreichung von Förderungsansuchen - Förderungen vergeben.

Dieser Absatz wird von der AGEZ begrüßt, da auf Eigeninitiative Förderungen möglich sind.

 

 

6) § 5 Absatz (3) Förderungen auf Eigeninitiative von Entwicklungsorganisationen oder ihnen gleichzuhaltenden juristischen Personen im Sinne des § 3 Abs 2. haben in Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen.

Die AGEZ schlägt die ersatzlose Streichung des Satzes "Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen" vor.

Hintergrund: Die Beibehaltung der Bedingung der Erbringung einer Eigenleistung wäre ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein nicht zu vernachlässigender Teil der österreichischen Zivilgesellschaft besteht aus nicht- (oder geringfügig) spendensammelnden Organisationen. Diesen Organisationen würde gegenüber den spendensammelnden Organisationen mit dieser Bestimmung ein extremer Nachteil erwachsen.

 

7) § 5 Absatz (4): Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Entwicklungsorganisationen oder ihnen gleichzuhaltende juristische Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.

Die AGEZ setzt sich für folgende Formulierung ein: Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten lädt gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 ein, Vorschläge für die Durchführung ... zu unterbreiten.

Hintergrund: Positiv ist, daß dieser Absatz quasi den "Call for Proposals" darstellt, also dadurch eigene NGO-Förderrichtlinien möglich sind. Die EU handhabt das bei den "Call for Proposals" auch so. Es können nur gemeinnützige Organisationen beantragen, die Gemeinnützigkeit muß nachgewiesen werden.

 

8) § 6 Absatz (2) Ziffer 2: die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen

In den angeschlossenen Erläuterungen steht, daß Belege 10 Jahre aufzubewahren sind. Die AGEZ schlägt vor, dies auf 7 Jahre zu ändern.

 

9) § 6 Absatz (3): Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung des Bundes und eine Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung oder vorzeitigen Zurückzahlung des Kredites – im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag – vorzusehen, insbesondere ...

Die AGEZ schlägt vor, den Einschubsatz (im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz ab Auszahlungstag) zu streichen.

Hintergrund: eine Verschuldensfrage ist schwer zu klären und wenn es eine solche Regelung geben soll, dann müßte sie auch reziprok gelten. Die AGEZ schlägt daher die Streichung des Einschubsatzes vor. Ansonsten müsste es einen Zusatz geben: Kommt es aus Verschulden des Bundes zu Verzögerungen bei der Auszahlung der im Förderungsvertrag terminlich festgelegten Ratenzahlungen, kann der Fördernehmer oder Auftragnehmer vom Bund den Ersatz des entstandenen Schadens, insbesondere der Kosten notwendiger Zwischenfinanzierungen, verlangen.

 

10) § 6 (3) Ziffer 4: wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung des Bundes gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.

 

Die AGEZ schlägt die ersatzlose Streichung dieses Absatzes vor.

 

Hintergrund: Diese Bestimmung sieht vor, dass Förderungsverträge grundsätzlich eine Klausel zu enthalten haben, die eine sofortige Einstellung der Förderung des Bundes und die Verpflichtung zur Zurückstellung der Zuwendungen durch den Förderungsnehmer vorsehen, "wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung des Bundes gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt". Diese Regelung wälzt das Risiko einer gegen EG-Recht verstoßenden Förderung des Bundes unzulässigerweise auf den Empfänger über, der damit die Konsequenzen für einen Fehler zu tragen hat, den nicht er, sondern der Geber, in diesem Fall der Bund, zu verantworten hat. Dies kann insbesondere für kleinere NGOs, die von Zuschüssen des Bundes abhängig sind, unter Umständen zu existenzbedrohenden finanziellen Ausfällen führen, mit denen sie in keiner Weise rechnen mussten und zu denen sie selbst - anderes als in den Fällen des § 6 (3) Ziff. 1 bis 3 - keinerlei Anlass gegeben haben. Eine solche Regelung erscheint im Lichte des im öffentlichen Recht generell gültigen Vertrauensgrundsatzes bedenklich. Das Risiko für gemeinschaftswidriges Handeln hat grundsätzlich der Bund zu tragen, nicht ein gutgläubiger Dritter, der durch ein solches Handeln begünstigt wurde.

 

11) § 6 Absatz (5): Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.

Die AGEZ kritisiert in diesem Paragraphen den verletzten Gleichbehandlungsgrundsatz in der Projektdurchführung von österreichischen Trägern und fordert die Streichung dieses Absatzes.

Hintergrund: überspitzt ausgedrückt hieße dies, daß die österreichischen NGO-Kooperationen streng geprüft werden (vgl. § 6), während bei der direkten Zusammenarbeit von österreichischem Staat zu Staat im Entwicklungsland von den Bestimmungen abgewichen werden kann. Auch die österreichischen NGO-Projektträger müssen unter unterschiedlichen Bedingungen in den Entwicklungsländern arbeiten.

 

12) Neuer Paragraph: Die AGEZ fordert einen jährlichen verpflichtenden Bericht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten an das Parlament zur Leistungsüberprüfung, der nach dem Dreijahresprogramm gegliedert ist und mit konkreten vergleichbaren Budgetzahlen versehen ist.

 

13) § 8. ... Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik sowohl in Österreich wie auch im Hinblick auf Art. 180 EGV sicherzustellen.

Die AGEZ sieht einen Widerspruch zwischen den Paragraphen 8 und 13. Um die derzeitige unbefriedigende Aufsplitterung der Kompetenzen zu beenden und im Sinne von Kohärenz der einzelnen Politiken, setzt sich die AGEZ für eine Zusammenfassung der Kompetenzen und Budgets für die multi- und bilaterale EZA in einem Ministerium ein.

 

14) Der AGEZ fehlt in diesem Abschnitt die budgetäre Festschreibung und schlägt daher folgenden neuen Paragraphen vor:

 

Die Republik Österreich beabsichtigt, ihre Mittel für die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit schrittweise zu erhöhen, um bis 2010 das internationale Ziel von 0,7 Prozent des BNE (Brutto-National-Einkommen) zu erreichen.

Hintergrund: Ohne eine mittelfristige finanzielle Perspektive wird sich auch die ambitionierteste Entwicklungspolitik nur beschränkt entfalten können. Die Republik Österreich hat schon 1970 diese quantitative Zielsetzung der Vereinten Nationen von 0,7% anerkannt.

 

15) Der AGEZ fehlt eine klare Aussage zur Erhöhung des Anteils der bilateralen Programm- und Projekthilfe.

 

16) Die AGEZ fordert das Prinzip der Mehrjährigkeit ein: Im Sinne von planbaren Kooperationen fordert die AGEZ die Festlegung von mehrjährigen Verträgen für NGOs.

Hintergrund: lediglich in den Erläuterungen steht, daß bei der Finanzierung und Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 auf die langfristige Natur der Entwicklungszusammenarbeit, sowie auf die Entwicklungsziele der internationalen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen ist.

 

17) § 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 1 und § 8 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.

Die AGEZ sieht hier einen Widerspruch zu § 8. Um die derzeitige unbefriedigende Aufsplitterung der Kompetenzen zu beenden und im Sinne von Kohärenz der einzelnen Politiken, setzt sich die AGEZ für eine Zusammenfassung der Kompetenzen und Budgets für die multi- und bilaterale EZA in einem Ministerium ein.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Heribert Steinbauer Mag. Elfriede Schachner

AGEZ-Vorsitzender AGEZ-Geschäftsführerin

 

 

Die AGEZ (Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit) ist der Dachverband von 28 entwicklungspolitischen österreichischen NGOs (Nichtregierungsorganisationen). Sie leisten Programm- und Projekthilfe der Entwicklungszusammenarbeit mit Partnerorganisationen im Süden und machen entwicklungspolitische Bildungs-, Kultur-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich. Die Mitgliedsorganisationen fördern den gerechten Handel zwischen Süd und Nord, betreuen Studierende aus dem Süden und befassen sich mit der wissenschaftlichen Dokumentation von Entwicklungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit.

A-1090 Wien, Berggase 7, Tel/Fax: 01/317 40 16;

Homepage: www.oneworld.at/agez, E-mail: agez@magnet.at

 

Diese Stellungnahme ergeht am 13. Juni 2001 an das Bundesministerium für auswärtige Angelgenheiten (Völkerrechtsbüro) und in 25facher Ausfertigung an das Präsidium des Nationalrates.