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AGEZ-STELLUNGNAHME FÜR DAS
BEGUTACHTUNGSVERFAHREN ZUM ENTWURF DES
BUNDESGESETZES ÜBER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
(GZ 1055.18/0005e-I.2/2001)
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Wien, am 13. Juni 2001
Sehr geehrte Damen und
Herren!
Die AGEZ, der Dachverband
österreichischer entwicklungspolitischer NGOs, begrüßt die Initiative
zur Reform der gesetzlichen Grundlage für die österreichische
Entwicklungszusammenarbeit. Die AGEZ fordert seit langem eine Überarbeitung
des derzeit geltenden Entwicklungshilfe-Gesetzes aus dem Jahr 1974.
Gravierende Veränderungen in den Nord-Süd-Beziehungen, aber auch in der
entwicklungspolitischen Landschaft Österreichs machen eine Neufassung
notwendig. Ein richtungsweisendes Gesetz ist entscheidend, um die
Leistungen Österreichs für besonders benachteiligte Menschen und Länder
des Südens qualitativ und quantitativ zu erhöhen und deren
Nachhaltigkeit sicherzustellen.
Grundsätzlich ist
anzuerkennen, daß der Entwurf eine Verbesserung zum bisherigen Gesetz
darstellt. Es ist jedoch aus der Sicht der in der AGEZ vertretenen
Organisationen bedauerlich, daß einige wesentliche Punkte fehlen und
keine Entsprechung im vorliegenden Gesetzesentwurf gefunden haben. Die
AGEZ hat drei zentrale Forderungen:
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Das neue Gesetz soll
auch zu einer verbesserten Parteienstellung der NGOs führen
und ihre Bedeutung anerkennen. Im Sinne eines wohlverstandenen
Subsidiaritätsprinzips sehen sich die Entwicklungsorganisationen als
Partner der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit, die ihren Anspruch
auf Förderungen aus ihrer Erfahrung, Kompetenz und
gesellschaftspolitischen Rolle ableiten. Insgesamt ist deshalb für
den NGO-Bereich in der bilateralen Programm- und Projekthilfe ein
festgelegter Prozentsatz im Budget vorzusehen. Entscheidend für
planbare Kooperationen ist die Festlegung von mehrjährigen
Vorhabensfinanzierungen und mehrjährigen
Verträgen für NGOs.
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Eine
Entwicklungspolitik, die auf mehr Gerechtigkeit und Partnerschaft
abzielt, braucht eine Verankerung in der Öffentlichkeit. Somit ist
entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit
als integraler Bestandteil von Entwicklungspolitik gesetzlich zu
verankern und dafür ein Prozentsatz im Budget festzulegen.
-
Die gesetzliche Basis für
Verbesserungen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit
braucht eine gesicherte Finanzierung: es geht deshalb um eine
Festschreibung der schrittweisen Erhöhung der öffentlichen Ausgaben
für Entwicklungszusammenarbeit auf 0,7 Prozent des BNE
(Brutto-National-Einkommen) bis zum Jahr 2010. (Anmerkung:
BNE wird die neue Einheit zur Messung des Volkseinkommens und ersetzt
das BIP).
Nachstehend die Änderungsvorschläge
der AGEZ im Detail:
1)
§ 1 Absatz 3: Aus AGEZ-Sicht wäre es wünschenswert, folgende
Zielsetzungen anzuführen:
- sich international für
den Abbau einseitiger Handelshemmnisse, die Entwicklungsländer
benachteiligen, einzusetzen.
- das Bewußtsein über
globale Zusammenhänge und Entwicklung zu vertiefen und den
interkulturellen Austausch zu intensivieren.
2)
§ 2 Absatz (1) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen
Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC)
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) gemeldet werden.
Die AGEZ schlägt einen
Einschub vor: ... die entsprechend
den DAC-Melderichtlinien an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der
... OECD gemeldet werden.
3)
§ 2 Absatz (3) Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondere
(g) entwicklungspolitische
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich
Die AGEZ setzt sich
vehement dafür ein, daß auch die entwicklungspolitische Bildungsarbeit
Eingang findet, ebenso die Kulturarbeit. Wir schlagen daher – analog dem
Förderprogramm von KommEnt - vor: entwicklungspolitische Bildungs-,
Kultur-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich.
4)
§ 4, Absatz (2): Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit
wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs- und Projektdurchführungskapazitäten
der Entwicklungsländer nutzen und damit deren Strukturen stärken. Der
Bund wird weiters danach trachten, zur Erbringung seiner Leistungen
Entwicklungsorganisationen oder ihnen gleichzuhaltende juristische
Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung heranzuziehen, sofern
dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick
auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne
des § 3 Abs. 2 angemessen und für die Erreichung der Ziele dieser
Leistungen förderlich ist.
Die AGEZ schlägt eine neue
Formulierung vor:
Bei der Durchführung der
Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund die Verwaltungs- und
Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer und deren
entsprechende zivilgesellschaftlichen und öffentlichen Strukturen stärken.
Der Bund wird zur Erbringung seiner
Leistungen österreichische Entwicklungsorganisationen oder ihnen
gleichzuhaltende juristische Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung
heranziehen, ...
5)
§ 5 Absatz (1) Der Bund kann zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der
Entwicklungszusammenarbeit Aufträge sowie - auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers
oder auf Basis von Einladungen zur Einreichung von Förderungsansuchen - Förderungen
vergeben.
Dieser Absatz wird von der
AGEZ begrüßt, da auf Eigeninitiative Förderungen möglich sind.
6)
§ 5 Absatz (3) Förderungen auf Eigeninitiative von
Entwicklungsorganisationen oder ihnen gleichzuhaltenden juristischen
Personen im Sinne des § 3 Abs 2. haben in Einklang mit den Zielen und
Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers
ist eine Eigenleistung zu erbringen.
Die AGEZ schlägt die
ersatzlose Streichung des Satzes "Seitens des Förderungswerbers ist
eine Eigenleistung zu erbringen" vor.
Hintergrund: Die
Beibehaltung der Bedingung der Erbringung einer Eigenleistung wäre ein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein nicht zu vernachlässigender
Teil der österreichischen Zivilgesellschaft besteht aus nicht- (oder
geringfügig) spendensammelnden Organisationen. Diesen Organisationen würde
gegenüber den spendensammelnden Organisationen mit dieser Bestimmung ein
extremer Nachteil erwachsen.
7)
§ 5 Absatz (4): Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann
Entwicklungsorganisationen oder ihnen gleichzuhaltende juristische
Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 einladen, Vorschläge für die Durchführung
von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des
Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von
solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.
Die AGEZ setzt sich für
folgende Formulierung ein: Der
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten lädt gemeinnützige
Organisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 ein, Vorschläge für die Durchführung
... zu unterbreiten.
Hintergrund: Positiv ist,
daß dieser Absatz quasi den "Call for Proposals" darstellt,
also dadurch eigene NGO-Förderrichtlinien möglich sind. Die EU handhabt
das bei den "Call for Proposals" auch so. Es können nur gemeinnützige
Organisationen beantragen, die Gemeinnützigkeit muß nachgewiesen werden.
8)
§ 6 Absatz (2) Ziffer 2: die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und
Belege zu verwahren, die eine Prüfung der vertragsgemäßen Verwendung
der Mittel ermöglichen
In den angeschlossenen Erläuterungen
steht, daß Belege 10 Jahre aufzubewahren sind. Die AGEZ schlägt vor,
dies auf 7 Jahre zu ändern.
9)
§ 6 Absatz (3): Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige
Einstellung der Förderung des Bundes und eine Verpflichtung des Förderungsnehmers
zur Zurückerstattung der Zuwendung oder vorzeitigen Zurückzahlung des
Kredites – im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von 3
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag – vorzusehen,
insbesondere ...
Die AGEZ schlägt vor, den
Einschubsatz (im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von 3
Prozentpunkten über dem Basiszinsatz ab Auszahlungstag) zu streichen.
Hintergrund: eine
Verschuldensfrage ist schwer zu klären und wenn es eine solche Regelung
geben soll, dann müßte sie auch reziprok gelten. Die AGEZ schlägt daher
die Streichung des Einschubsatzes vor. Ansonsten müsste es einen Zusatz
geben: Kommt es aus Verschulden des Bundes zu Verzögerungen bei der
Auszahlung der im Förderungsvertrag terminlich festgelegten
Ratenzahlungen, kann der Fördernehmer oder Auftragnehmer vom Bund den
Ersatz des entstandenen Schadens, insbesondere der Kosten notwendiger
Zwischenfinanzierungen, verlangen.
10)
§ 6 (3) Ziffer 4: wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung
verlangen, weil die Förderung des Bundes gemeinschaftsrechtliche
Bestimmungen verletzt.
Die AGEZ schlägt die
ersatzlose Streichung dieses Absatzes vor.
Hintergrund: Diese
Bestimmung sieht vor, dass Förderungsverträge grundsätzlich eine
Klausel zu enthalten haben, die eine sofortige Einstellung der Förderung
des Bundes und die Verpflichtung zur Zurückstellung der Zuwendungen durch
den Förderungsnehmer vorsehen, "wenn Organe der Europäischen
Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung des Bundes
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt". Diese Regelung wälzt
das Risiko einer gegen EG-Recht verstoßenden Förderung des Bundes unzulässigerweise
auf den Empfänger über, der damit die Konsequenzen für einen Fehler zu
tragen hat, den nicht er, sondern der Geber, in diesem Fall der Bund, zu
verantworten hat. Dies kann insbesondere für kleinere NGOs, die von Zuschüssen
des Bundes abhängig sind, unter Umständen zu existenzbedrohenden
finanziellen Ausfällen führen, mit denen sie in keiner Weise rechnen
mussten und zu denen sie selbst - anderes als in den Fällen des § 6 (3)
Ziff. 1 bis 3 - keinerlei Anlass gegeben haben. Eine solche Regelung
erscheint im Lichte des im öffentlichen Recht generell gültigen
Vertrauensgrundsatzes bedenklich. Das Risiko für gemeinschaftswidriges
Handeln hat grundsätzlich der Bund zu tragen, nicht ein gutgläubiger
Dritter, der durch ein solches Handeln begünstigt wurde.
11)
§ 6 Absatz (5): Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche
Organisationen und Einrichtungen oder durch Förderungswerber aus einem
Entwicklungsland finden grundsätzlich die
Bestimmungen dieses Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im
Einzelfall die Anwendung interner Regelungen der völkerrechtlichen
Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im
begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen
abgewichen werden, wenn der Förderungswerber in einem Entwicklungsland
ansässig ist.
Die AGEZ kritisiert in
diesem Paragraphen den verletzten Gleichbehandlungsgrundsatz in der
Projektdurchführung von österreichischen Trägern und fordert die
Streichung dieses Absatzes.
Hintergrund: überspitzt
ausgedrückt hieße dies, daß die österreichischen NGO-Kooperationen
streng geprüft werden (vgl. § 6), während bei der direkten
Zusammenarbeit von österreichischem Staat zu Staat im Entwicklungsland
von den Bestimmungen abgewichen werden kann. Auch die österreichischen
NGO-Projektträger müssen unter unterschiedlichen Bedingungen in den
Entwicklungsländern arbeiten.
12)
Neuer Paragraph: Die AGEZ fordert
einen jährlichen verpflichtenden Bericht des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten an das Parlament zur Leistungsüberprüfung, der nach dem
Dreijahresprogramm gegliedert ist und mit konkreten vergleichbaren
Budgetzahlen versehen ist.
13)
§ 8. ... Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die
Koordination der internationalen Entwicklungspolitik sowohl in Österreich
wie auch im Hinblick auf Art. 180 EGV sicherzustellen.
Die AGEZ sieht einen
Widerspruch zwischen den Paragraphen 8 und 13. Um die derzeitige
unbefriedigende Aufsplitterung der Kompetenzen zu beenden und im Sinne von
Kohärenz der einzelnen Politiken, setzt sich die AGEZ für eine
Zusammenfassung der Kompetenzen und Budgets für die multi- und bilaterale
EZA in einem Ministerium ein.
14)
Der AGEZ fehlt in diesem Abschnitt die budgetäre Festschreibung und schlägt
daher folgenden neuen Paragraphen vor:
Die Republik Österreich
beabsichtigt, ihre Mittel für die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit
schrittweise zu erhöhen, um bis 2010 das internationale Ziel von 0,7
Prozent des BNE (Brutto-National-Einkommen) zu erreichen.
Hintergrund: Ohne eine
mittelfristige finanzielle Perspektive wird sich auch die ambitionierteste
Entwicklungspolitik nur beschränkt entfalten können. Die Republik Österreich
hat schon 1970 diese quantitative Zielsetzung der Vereinten Nationen von
0,7% anerkannt.
15) Der
AGEZ fehlt eine klare Aussage zur Erhöhung des Anteils der bilateralen
Programm- und Projekthilfe.
16)
Die AGEZ fordert das Prinzip der Mehrjährigkeit ein:
Im Sinne von planbaren Kooperationen fordert die AGEZ die Festlegung von
mehrjährigen Verträgen für NGOs.
Hintergrund: lediglich in
den Erläuterungen steht, daß bei der Finanzierung und Durchführung von
Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 auf die
langfristige Natur der Entwicklungszusammenarbeit, sowie auf die
Entwicklungsziele der internationalen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen ist.
17)
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 1 und §
8 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen
bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für
Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können,
abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination
der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.
Die AGEZ sieht hier einen
Widerspruch zu § 8. Um die derzeitige unbefriedigende Aufsplitterung der
Kompetenzen zu beenden und im Sinne von Kohärenz der einzelnen Politiken,
setzt sich die AGEZ für eine Zusammenfassung der Kompetenzen und Budgets
für die multi- und bilaterale EZA in einem Ministerium ein.
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Steinbauer Mag.
Elfriede Schachner
AGEZ-Vorsitzender
AGEZ-Geschäftsführerin
Die AGEZ
(Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit) ist der Dachverband von
28 entwicklungspolitischen österreichischen NGOs
(Nichtregierungsorganisationen). Sie leisten Programm- und Projekthilfe
der Entwicklungszusammenarbeit mit Partnerorganisationen im Süden und
machen entwicklungspolitische Bildungs-, Kultur-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
in Österreich. Die Mitgliedsorganisationen fördern den gerechten Handel
zwischen Süd und Nord, betreuen Studierende aus dem Süden und befassen
sich mit der wissenschaftlichen Dokumentation von Entwicklungspolitik und
Entwicklungszusammenarbeit.
A-1090 Wien, Berggase 7,
Tel/Fax: 01/317 40 16;
Homepage: www.oneworld.at/agez,
E-mail: agez@magnet.at
Diese Stellungnahme ergeht
am 13. Juni 2001 an das Bundesministerium für auswärtige Angelgenheiten
(Völkerrechtsbüro) und in 25facher Ausfertigung an das Präsidium des
Nationalrates.
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