AGEZ-POSITIONSPAPIER

Integration bedeutet:
Gleiche Rechte und Chancen
unabhängig von der Staatsangehörigkeit

Grundsätzliches

Die unterzeichneten Organisationen halten die Herstellung von gleichen Rechten und Chancen für Menschen mit nicht EWR-Staatsbürgerschaft, die in Österreich niedergelassen sind, die Ermöglichung ihrer Teilhabe an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen und Ressourcen wie Erwerbsarbeit, Leistungen des Systems der sozialen Sicherheit, u.a. im Bereich der Wohnversorgung,  Zugang zu (Aus-)Bildung, politische Mitsprache sowie die Erweiterung von individuellen und kollektiven Handlungsspielräumen für den gesellschaftlichen Integrationsprozess für unerlässlich. Die unterzeichneten Organisationen verstehen Integration nicht als Leistung, die einseitig von zugewanderten Menschen zu erbringen ist, sondern als wechselseitigen Prozess, der Herausforderungen an die Mehrheits- wie ZuwandererInnengesellschaft stellt. Gemäß ihrem Selbstverständnis ist eine pluralistische Gesellschaft überdies von unterschiedlichen Weltanschauungen, Lebensvorstellungen und Lebensentwürfen ihrer Mitglieder geprägt.

Damit der Integrationsprozess in diesem Sinne gelingen kann, ist die Schaffung der genannten Rahmenbedingungen unerlässliche Voraussetzung. Diese liegt in der Macht und Verantwortung der Mehrheits- bzw. Aufnahmegesellschaft. Eine solches Integrationsverständnis trägt auch den vom Rat von Tampere beschlossenen Grundsätzen für die Vergemeinschaftung der Zuwanderungs- und Integrationspolitik Rechnung.

Dieser Integrationsbegriff unterscheidet sich klar von Konzepten wie dem der Bundesregierung, die unter Integration eine vor allem „kulturelle“ Anpassung der MigrantInnen an die Mehrheitsgesellschaft versteht. Im vorliegenden so weit bekannten Vorhaben „Integrationsvertrag“ werden Deutschkenntnisse zum Mittel und Maßstab für Integration erhoben. Von Integrationsleistungen der Mehrheitsgesellschaft, Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen ist nicht die Rede.

Die geplante Verbindung von Kenntnissen der deutschen Sprache mit den Regelungen für die Aufenthaltsverfestigung stellen zudem einen gefährlichen Rückschritt gegenüber den Ansätzen des Fremdengesetzes 1997 dar, die aus Sicht der Organisationen trotz positiver Ansätze mit vielen Problemen und Defiziten behaftet sind. Darüber hinaus fehlt – trotz diesbezüglicher Ankündigungen im Regierungsprogramm  - jeglicher Ansatz zur Beseitigung der Integrationsbarrieren aufgrund der doppelten rechtlichen, quotenmäßigen und administrativen Regelung und Begrenzung durch Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht. Weiters bestehen weitgehende sozialrechtliche Diskriminierungen fort, sind EinwandererInnen  mit Nicht–EWR-Staatsbürgerschaft nach wie vor von betrieblicher und sonstiger Interessenvertretung  und politischer Teilhabe ausgeschlossen.

Ausgehend vom genannten Integrationsverständnis wollen die unterzeichneten Organisationen neuerlich Eckpunkte einer zukunftsweisenden und  anti-diskriminatorischen  Integrationspolitik benennen:

Stärkung des Systems der Aufenthaltsverfestigung

Während die Mehrzahl der EU - Mitgliedsstaaten bereits den Status eines/einer langfristig aufenthaltsberechtigten ZuwandererIn vorsieht, der/dem nach einem Aufenthalt von 2 bis 5 Jahren ein erhöhter Ausweisungsschutz gewährt wird, greift die sogenannte "Aufenthaltsverfestigung" in Österreich in der Praxis erst nach einer Aufenthaltsdauer von 8 Jahren. Österreich nimmt damit die letzte Position ein, da es das einzige Land ist, in dem eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, die nach 5 Jahren Niederlassung erreicht werden kann, noch nicht dazu führt, dass Mittellosigkeit, Sozialhilfebezug oder Arbeitslosigkeit als Gründe für eine Ausweisung entfallen.

Die unterzeichneten Organisationen fordern daher:

  • Eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Erwerbs- oder Wohnungslosigkeit, Problemen bei der Existenzsicherung sollte nach Erreichen der Aufenthaltsverfestigung - nach höchstens 5 Jahren - nicht mehr zulässig sein.

  • Eine Ausweisung darf nach diesem Zeitpunkt nur mehr aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des/der Betroffenen erfolgen. Eine Ausweisung ist in Anlehnung an die Judikatur des Gerichthofs der Europäischen Gemeinschaft demnach nur mehr zulässig, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in einem hohen Maß gefährdet ist.

  • Entsprechend muss auch der absolute Ausweisungsschutz vorverlegt werden.

  • Eine verstärkte Regelung ist diesbezüglich für Menschen vorzusehen, die in Österreich aufgewachsen sind.

Menschenrechtskonforme Regelung des Familiennachzugs

Österreich ist das einzige Land in der EU, das eine Quote für die Familienzusammenführung kennt. In Folge eng bemessener Quotenzahlen sind Angehörige niedergelassener Menschen gezwungen, jahrelang auf eine Genehmigung ihres Nachzugs zu warten. Die Zahl der Wartenden nimmt nach wie vor zu. Kinder dürfen nur bis vor vollendetem 15. Lebensjahr zu ihren Eltern nachziehen. ZuwandererInnen können ihre Eltern nicht einmal in Härtefällen nach Österreich holen, z. B. wenn diese krank oder pflegebedürftig sind. Diese Familiennachzugspolitik ist familienfeindlich und verhindert Integration.

Die unterzeichneten Organisationen fordern daher:

  • Zur Verwirklichung des Menschenrechts auf Familieneinheit soll der Familiennachzug  rasch und möglichst unbürokratisch außerhalb von Quoten ermöglicht werden.

  • Die Altersgrenze für den Familiennachzug von Kindern soll  entsprechend den Regelungen für Angehörige von EWR-BürgerInnen bei 21 Jahren festgesetzt werden.

  • Darüber hinaus sollte für Kinder über 21 Jahren und Eltern niedergelassener Drittstaatsangehöriger der Nachzug dann möglich sein, wenn eine Angewiesenheit im Hinblick auf die Existenzsicherung und / oder Betreuung / Pflege besteht.

  • Im Gegensatz zur jetzigen Regelung sollten nachziehende Angehörige ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten..

Freizügigkeit am Arbeitsmarkt

Fremdengesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz und Gewerbeordnung sind im integrationsfördernden Sinne nach wie vor nicht akkordiert. Teile des Familiennachzuges bzw. andere längere Zeit Ansässige können nur unter erschwerten Bedingungen (oder gar nicht) in den Arbeitsmarkt eintreten bzw. ein Gewerbe ausüben. Ansprüche auf eine Arbeitserlaubnis bzw. auf einen Befreiungsschein können wieder verloren gehen. Saisonnier-Arbeitsverhältnisse und der neu eingeführte Status der ErntehelferInnen, deren Anzahl in den vergangenen Jahren erheblich erhöht wurde, produzieren ArbeitnehmerInnen zweiter Klasse, denen wesentliche Rechte vorenthalten sind. Diese Instrumente lassen eine Integration der Betroffenen in aller Regel überhaupt nicht zu.

Integration ist ohne Zugang zu legaler Erwerbstätigkeit nicht denkbar. Erleichterungen im Rahmen des Vollzugs bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen – wie im Sommer 2000 vom BMWA verfügt – sind nicht ausreichend.

Die unterzeichneten Organisationen fordern daher:

  • Die Harmonisierung von Aufenthalt und Beschäftigung muss verwirklicht werden. Eine Niederlassungsbewilligung muss auch das Recht beinhalten, eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

  • Weiters sprechen sich die Organisationen gegen die angekündigte Ausweitung von Saisonniermodellen auf Nicht-Saison-Branchen aus. Diese sollen entweder erheblich reduziert oder der Umstieg in reguläre Beschäftigungsverhältnisse bei sozialrechtlicher Gleichstellung ermöglicht werden.

Legalisierung von Aufenthalts- und / oder Beschäftigungsstatus

In Österreich leben Menschen ohne Papiere, oft schon seit vielen Jahren, längst in die Gesellschaft integriert. Zum Teil sind sie unter die Räder der restriktiven Reform von 1992 (Aufenthaltsgesetz) gekommen. Die Übergangsbestimmungen des FrG 1997 haben nicht für alle von ihnen die erhoffte Sanierung des Status gebracht. Z.T. sind sie Familienangehörige, Kinder und EhegattInnen, die aufgrund der restriktiven Familiennachzugsregelungen ohne Aufenthaltspapiere sind. Die Verankerung und Handhabung der humanitären Aufenthaltserlaubnis ist zu diesem Zweck unzureichend.

Integration bedeutet, auch diesen sozial integrierten Menschen ein menschenwürdiges Leben und Existenzsicherung im Interesse der gesamten Gesellschaft zu ermöglichen.

Die unterzeichneten Organisationen fordern daher:

  • Es sollen Maßnahmen zur Legalisierung des Aufenthalts- und / oder Beschäftigungsrechts für solche Menschen im Rahmen eines nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführten Verfahrens geschaffen werden, wie dies in manchen europäischen Ländern bereits der Fall ist.

Soziale Sicherheit

Aufgrund der massiven beschäftigungs- und sozialrechtlichen Diskriminierungen haben zahlreiche Angehörige aus Nicht-EWR-Staaten in den vergangenen Jahren den Zugang zum System der sozialen Sicherheit trotz jahre- bis jahrzehntelangen Wohnsitzes in Österreich verloren und sind so u.U. zwar aufenthaltsverfestigt, aber ohne Existenzgrundlage. So ist u.a. der Bezug von Notstandshilfe nach wie vor während der ersten 8 Jahre  Niederlassung nur maximal 6 Monate möglich, während EWR-Staatsangehörige Anspruch auf unbefristeten Bezug haben, solange sie in Not sind. Auch im Bereich der Familienbeihilfe, der Kleinkindbeihilfe und des Kinderbetreuungsgeldes und in vielen anderen Bereichen existieren Bindungen an die Wohnsitzdauer. Auch auf Landesebene bestehen zahlreiche Diskriminierungen, z.B. bei der Sozialhilfe und dem Zugang zum kommunalen Wohnbau.

Daher fordern die unterzeichneten Organisationen:

  • Die sozialrechtliche Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit EWR-BürgerInnen unabhängig von der Niederlassungsdauer als weitere wesentliche Grundlage für die gesellschaftliche Integration von EinwandererInnen

Politische Rechte

Alle Menschen, die in Österreich leben, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ein legitimes Interesse, an den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen teilzuhaben. Derzeit sind Staatsangehörige aus Drittstaaten auf fast allen Ebenen davon ausgeschlossen.

Die unterzeichneten Organisationen fordern daher:

  • Als demokratie- und integrationspolitisches Gebot der Stunde soll den in Österreich niedergelassenen Menschen das politische Mitbestimmungsrecht in Form des aktiven und passiven Wahlrechts zumindest auf kommunaler Ebene eingeräumt werden.

  • Auf inner- und überbetrieblicher Ebene ist die Verankerung des passiven Wahlrechts zum Betriebsrat und zu den Interessensvertretungen von ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen unerlässliche Grundlage für Integration.

Nur auf diesem Weg kann sichergestellt werden, dass Politik nicht über die Köpfe betroffener Menschen hinweg gemacht wird.

Maßnahmen zur gesellschaftlichen Orientierung und sprachlichen Förderung

Auf der Basis entsprechend geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen wären Maßnahmen für die sprachliche Förderung, gesellschaftliche und berufliche Orientierung von EinwandererInnen zu schaffen, die sich strikt am Prinzip der Freiwilligkeit, einem unerlässlicher Standard der Erwachsenenbildung, zu orientieren haben.

Die Verankerung eines Rechtsanspruchs auf die Inanspruchnahme solcher Maßnahmen wäre wünschenswert, im Gegensatz zur derzeitigen Regelung des FrG 1997, das vorsieht, dass solche Maßnahmen („Integrationshilfe“) gewährt werden können.

Erleichterung der Einbürgerung

Ausdruck der Integration ist die Möglichkeit eines raschen und kostengünstigen Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Einbürgerung erfolgt in Österreich im europäischen Vergleich sehr spät, regelmäßig erst nach 10 Jahren Wohnsitz, ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft besteht frühestens nach 15 Jahren Wohnsitz, allerdings unter der Bedingung im Gesetz nicht  näher definierter nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration. Auch nach 30 Jahren Wohnsitz ist der Rechtsanspruch ein bedingter. Kinder niedergelassener ZuwandererInnen in der zweiten und dritten Generation müssen sich ebenfalls einem Einbürgerungsverfahren unterziehen und die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen (z. B. Unterhaltsnachweis) erfüllen, d.h. sie genießen diesbezüglich keinerlei stärkere Rechtsposition.

Der nur eingliedrige Instanzenzug verwehrt den einfachen und kostengünstigen Rechtsschutz.

Die unterzeichneten Organisationen fordern daher:

  • eine Verkürzung der Einbürgerungsfristen

  • Beseitigung oder zumindest erhebliche Senkung der Verleihungsgebühr

  • Einräumung des Rechts auf Berufung im Verleihungsverfahren

  • Optionsregelung (Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung) oder unbedingter Rechtsanspruch für die hier lebende 2. und 3. Generation

 

Antidiskriminierungspaket

Darüber hinaus bedarf es aus Sicht der unterzeichneten Organisationen der Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes sowie eines Bündels an außerrechtlichen Maßnahmen zur Verwirklichung einer umfassenden Antidiskriminierungspolitik, wie es auch von der EU-Gleichbehandlungs-Richtlinie gefordert und derzeit u.a. im Rahmen der Wiener Integrationskonferenz sowie der Entwicklungspartnerschaften im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms EQUAL zur Herstellung von Chancengleichheit am Arbeitsmarkt erarbeitet wird.    

  • AGEZ (Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit, Dachverband österreichischer entwicklungspolitischer NGOs)

  • ARGE MigrantInnenberatung Österreich

  • asylkoordination österreich

  • Ausländerberatung Tirol

  • Ausländerberatungsstelle Klagenfurt

  • Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

  • Caritas Österreich

  • Deserteurs- und Flüchtlingsberatung

  • Diakonie Österreich

  • FEMAIL Fraueninformationszentrum Vorarlberg e.V.

  • Frauensolidarität

  • helping hands

  • Internationales Zentrum für Kulturen und Sprachen

  • Lateinamerikanische Emigrierte Frauen in Österreich

  • Orient Express

  • peregrina-Bildungs-, Beratungs- und Therapiezentrum für Immigrantinnen

  • SOS Mitmensch

  • Verein Ausländer/inneninitiative NÖ-Süd

  • Verein zur Betreuung der Ausländer/innen in Oberösterreich

  • Volkshilfe Österreich

  • Wiener Integrationsfonds

  • Werkstätten- und Kulturhaus (WUK)

  • ZEBRA