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Integration bedeutet:
Gleiche Rechte und Chancen
unabhängig von der Staatsangehörigkeit
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Grundsätzliches
Die unterzeichneten Organisationen
halten die Herstellung von gleichen Rechten und Chancen für Menschen mit
nicht EWR-Staatsbürgerschaft, die in Österreich niedergelassen sind, die
Ermöglichung ihrer Teilhabe an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen
und Ressourcen wie Erwerbsarbeit, Leistungen des Systems der sozialen
Sicherheit, u.a. im Bereich der Wohnversorgung, Zugang zu (Aus-)Bildung,
politische Mitsprache sowie die Erweiterung von individuellen und
kollektiven Handlungsspielräumen für den gesellschaftlichen
Integrationsprozess für unerlässlich. Die unterzeichneten Organisationen
verstehen Integration nicht als Leistung, die einseitig von zugewanderten
Menschen zu erbringen ist, sondern als wechselseitigen Prozess, der
Herausforderungen an die Mehrheits- wie ZuwandererInnengesellschaft
stellt. Gemäß ihrem Selbstverständnis ist eine pluralistische Gesellschaft
überdies von unterschiedlichen Weltanschauungen, Lebensvorstellungen und
Lebensentwürfen ihrer Mitglieder geprägt.
Damit der Integrationsprozess in
diesem Sinne gelingen kann, ist die Schaffung der genannten
Rahmenbedingungen unerlässliche Voraussetzung. Diese liegt in der Macht
und Verantwortung der Mehrheits- bzw. Aufnahmegesellschaft. Eine solches
Integrationsverständnis trägt auch den vom Rat von Tampere beschlossenen
Grundsätzen für die Vergemeinschaftung der Zuwanderungs- und
Integrationspolitik Rechnung.
Dieser Integrationsbegriff
unterscheidet sich klar von Konzepten wie dem der Bundesregierung, die
unter Integration eine vor allem „kulturelle“ Anpassung der MigrantInnen
an die Mehrheitsgesellschaft versteht. Im vorliegenden so weit bekannten
Vorhaben „Integrationsvertrag“ werden Deutschkenntnisse zum Mittel und
Maßstab für Integration erhoben. Von Integrationsleistungen der
Mehrheitsgesellschaft, Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen ist
nicht die Rede.
Die geplante Verbindung von
Kenntnissen der deutschen Sprache mit den Regelungen für die
Aufenthaltsverfestigung stellen zudem einen gefährlichen Rückschritt
gegenüber den Ansätzen des Fremdengesetzes 1997 dar, die aus Sicht der
Organisationen trotz positiver Ansätze mit vielen Problemen und Defiziten
behaftet sind. Darüber hinaus fehlt – trotz diesbezüglicher Ankündigungen
im Regierungsprogramm - jeglicher Ansatz zur Beseitigung der
Integrationsbarrieren aufgrund der doppelten rechtlichen, quotenmäßigen
und administrativen Regelung und Begrenzung durch Aufenthalts- und
Beschäftigungsrecht. Weiters bestehen weitgehende sozialrechtliche
Diskriminierungen fort, sind EinwandererInnen mit
Nicht–EWR-Staatsbürgerschaft nach wie vor von betrieblicher und sonstiger
Interessenvertretung und politischer Teilhabe ausgeschlossen.
Ausgehend vom genannten
Integrationsverständnis wollen die unterzeichneten Organisationen
neuerlich Eckpunkte einer zukunftsweisenden und anti-diskriminatorischen
Integrationspolitik benennen:
Stärkung des Systems der
Aufenthaltsverfestigung
Während die Mehrzahl der EU -
Mitgliedsstaaten bereits den Status eines/einer langfristig
aufenthaltsberechtigten ZuwandererIn vorsieht, der/dem nach einem
Aufenthalt von 2 bis 5 Jahren ein erhöhter Ausweisungsschutz gewährt wird,
greift die sogenannte "Aufenthaltsverfestigung" in Österreich in der
Praxis erst nach einer Aufenthaltsdauer von 8 Jahren. Österreich nimmt
damit die letzte Position ein, da es das einzige Land ist, in dem eine
unbefristete Niederlassungsbewilligung, die nach 5 Jahren Niederlassung
erreicht werden kann, noch nicht dazu führt, dass Mittellosigkeit,
Sozialhilfebezug oder Arbeitslosigkeit als Gründe für eine Ausweisung
entfallen.
Die unterzeichneten Organisationen
fordern daher:
-
Eine Aufenthaltsbeendigung aus
Gründen der Erwerbs- oder Wohnungslosigkeit, Problemen bei der
Existenzsicherung sollte nach Erreichen der Aufenthaltsverfestigung -
nach höchstens 5 Jahren - nicht mehr zulässig sein.
-
Eine Ausweisung darf nach diesem
Zeitpunkt nur mehr aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des/der
Betroffenen erfolgen. Eine Ausweisung ist in Anlehnung an die Judikatur
des Gerichthofs der Europäischen Gemeinschaft demnach nur mehr zulässig,
wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in einem hohen Maß
gefährdet ist.
-
Entsprechend muss auch der
absolute Ausweisungsschutz vorverlegt werden.
-
Eine verstärkte Regelung ist
diesbezüglich für Menschen vorzusehen, die in Österreich aufgewachsen
sind.
Menschenrechtskonforme Regelung
des Familiennachzugs
Österreich ist das einzige Land in
der EU, das eine Quote für die Familienzusammenführung kennt. In Folge eng
bemessener Quotenzahlen sind Angehörige niedergelassener Menschen
gezwungen, jahrelang auf eine Genehmigung ihres Nachzugs zu warten. Die
Zahl der Wartenden nimmt nach wie vor zu. Kinder dürfen nur bis vor
vollendetem 15. Lebensjahr zu ihren Eltern nachziehen. ZuwandererInnen
können ihre Eltern nicht einmal in Härtefällen nach Österreich holen, z.
B. wenn diese krank oder pflegebedürftig sind. Diese
Familiennachzugspolitik ist familienfeindlich und verhindert Integration.
Die unterzeichneten Organisationen
fordern daher:
-
Zur Verwirklichung des
Menschenrechts auf Familieneinheit soll der Familiennachzug rasch und
möglichst unbürokratisch außerhalb von Quoten ermöglicht werden.
-
Die Altersgrenze für den
Familiennachzug von Kindern soll entsprechend den Regelungen für
Angehörige von EWR-BürgerInnen bei 21 Jahren festgesetzt werden.
-
Darüber hinaus sollte für Kinder
über 21 Jahren und Eltern niedergelassener Drittstaatsangehöriger der
Nachzug dann möglich sein, wenn eine Angewiesenheit im Hinblick auf die
Existenzsicherung und / oder Betreuung / Pflege besteht.
-
Im Gegensatz zur jetzigen Regelung
sollten nachziehende Angehörige ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
erhalten..
Freizügigkeit am Arbeitsmarkt
Fremdengesetz,
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Gewerbeordnung sind im
integrationsfördernden Sinne nach wie vor nicht akkordiert. Teile des
Familiennachzuges bzw. andere längere Zeit Ansässige können nur unter
erschwerten Bedingungen (oder gar nicht) in den Arbeitsmarkt eintreten
bzw. ein Gewerbe ausüben. Ansprüche auf eine Arbeitserlaubnis bzw. auf
einen Befreiungsschein können wieder verloren gehen.
Saisonnier-Arbeitsverhältnisse und der neu eingeführte Status der
ErntehelferInnen, deren Anzahl in den vergangenen Jahren erheblich erhöht
wurde, produzieren ArbeitnehmerInnen zweiter Klasse, denen wesentliche
Rechte vorenthalten sind. Diese Instrumente lassen eine Integration der
Betroffenen in aller Regel überhaupt nicht zu.
Integration ist ohne Zugang zu
legaler Erwerbstätigkeit nicht denkbar. Erleichterungen im Rahmen des
Vollzugs bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen – wie im Sommer
2000 vom BMWA verfügt – sind nicht ausreichend.
Die unterzeichneten Organisationen
fordern daher:
-
Die Harmonisierung von Aufenthalt
und Beschäftigung muss verwirklicht werden. Eine
Niederlassungsbewilligung muss auch das Recht beinhalten, eine
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
-
Weiters sprechen sich die
Organisationen gegen die angekündigte Ausweitung von Saisonniermodellen
auf Nicht-Saison-Branchen aus. Diese sollen entweder erheblich reduziert
oder der Umstieg in reguläre Beschäftigungsverhältnisse bei
sozialrechtlicher Gleichstellung ermöglicht werden.
Legalisierung von Aufenthalts-
und / oder Beschäftigungsstatus
In Österreich leben Menschen ohne
Papiere, oft schon seit vielen Jahren, längst in die Gesellschaft
integriert. Zum Teil sind sie unter die Räder der restriktiven Reform von
1992 (Aufenthaltsgesetz) gekommen. Die Übergangsbestimmungen des FrG 1997
haben nicht für alle von ihnen die erhoffte Sanierung des Status gebracht.
Z.T. sind sie Familienangehörige, Kinder und EhegattInnen, die aufgrund
der restriktiven Familiennachzugsregelungen ohne Aufenthaltspapiere sind.
Die Verankerung und Handhabung der humanitären Aufenthaltserlaubnis ist zu
diesem Zweck unzureichend.
Integration bedeutet, auch diesen
sozial integrierten Menschen ein menschenwürdiges Leben und
Existenzsicherung im Interesse der gesamten Gesellschaft zu ermöglichen.
Die unterzeichneten Organisationen
fordern daher:
Soziale Sicherheit
Aufgrund der massiven
beschäftigungs- und sozialrechtlichen Diskriminierungen haben zahlreiche
Angehörige aus Nicht-EWR-Staaten in den vergangenen Jahren den Zugang zum
System der sozialen Sicherheit trotz jahre- bis jahrzehntelangen
Wohnsitzes in Österreich verloren und sind so u.U. zwar
aufenthaltsverfestigt, aber ohne Existenzgrundlage. So ist u.a. der Bezug
von Notstandshilfe nach wie vor während der ersten 8 Jahre Niederlassung
nur maximal 6 Monate möglich, während EWR-Staatsangehörige Anspruch auf
unbefristeten Bezug haben, solange sie in Not sind. Auch im Bereich der
Familienbeihilfe, der Kleinkindbeihilfe und des Kinderbetreuungsgeldes und
in vielen anderen Bereichen existieren Bindungen an die Wohnsitzdauer.
Auch auf Landesebene bestehen zahlreiche Diskriminierungen, z.B. bei der
Sozialhilfe und dem Zugang zum kommunalen Wohnbau.
Daher fordern die unterzeichneten
Organisationen:
Politische Rechte
Alle Menschen, die in Österreich
leben, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ein legitimes Interesse,
an den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen
teilzuhaben. Derzeit sind Staatsangehörige aus Drittstaaten auf fast allen
Ebenen davon ausgeschlossen.
Die unterzeichneten Organisationen
fordern daher:
-
Als demokratie- und
integrationspolitisches Gebot der Stunde soll den in Österreich
niedergelassenen Menschen das politische Mitbestimmungsrecht in Form des
aktiven und passiven Wahlrechts zumindest auf kommunaler Ebene
eingeräumt werden.
-
Auf inner- und überbetrieblicher
Ebene ist die Verankerung des passiven Wahlrechts zum Betriebsrat und zu
den Interessensvertretungen von ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen
unerlässliche Grundlage für Integration.
Nur auf diesem Weg kann
sichergestellt werden, dass Politik nicht über die Köpfe betroffener
Menschen hinweg gemacht wird.
Maßnahmen zur gesellschaftlichen
Orientierung und sprachlichen Förderung
Auf der Basis entsprechend
geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen wären Maßnahmen für die
sprachliche Förderung, gesellschaftliche und berufliche Orientierung von
EinwandererInnen zu schaffen, die sich strikt am Prinzip der
Freiwilligkeit, einem unerlässlicher Standard der Erwachsenenbildung, zu
orientieren haben.
Die Verankerung eines
Rechtsanspruchs auf die Inanspruchnahme solcher Maßnahmen wäre
wünschenswert, im Gegensatz zur derzeitigen Regelung des FrG 1997, das
vorsieht, dass solche Maßnahmen („Integrationshilfe“) gewährt werden
können.
Erleichterung der Einbürgerung
Ausdruck der Integration ist die
Möglichkeit eines raschen und kostengünstigen Erwerbs der österreichischen
Staatsbürgerschaft. Die Einbürgerung erfolgt in Österreich im europäischen
Vergleich sehr spät, regelmäßig erst nach 10 Jahren Wohnsitz, ein
Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft besteht frühestens
nach 15 Jahren Wohnsitz, allerdings unter der Bedingung im Gesetz nicht
näher definierter nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration.
Auch nach 30 Jahren Wohnsitz ist der Rechtsanspruch ein bedingter. Kinder
niedergelassener ZuwandererInnen in der zweiten und dritten Generation
müssen sich ebenfalls einem Einbürgerungsverfahren unterziehen und die
allgemeinen und besonderen Voraussetzungen (z. B. Unterhaltsnachweis)
erfüllen, d.h. sie genießen diesbezüglich keinerlei stärkere
Rechtsposition.
Der nur eingliedrige Instanzenzug
verwehrt den einfachen und kostengünstigen Rechtsschutz.
Die unterzeichneten Organisationen
fordern daher:
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eine Verkürzung der
Einbürgerungsfristen
-
Beseitigung oder zumindest
erhebliche Senkung der Verleihungsgebühr
-
Einräumung des Rechts auf Berufung
im Verleihungsverfahren
-
Optionsregelung (Erwerb der
österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung) oder unbedingter
Rechtsanspruch für die hier lebende 2. und 3. Generation
Antidiskriminierungspaket
Darüber hinaus bedarf es aus Sicht
der unterzeichneten Organisationen der Verabschiedung eines
Antidiskriminierungsgesetzes sowie eines Bündels an außerrechtlichen
Maßnahmen zur Verwirklichung einer umfassenden
Antidiskriminierungspolitik, wie es auch von der
EU-Gleichbehandlungs-Richtlinie gefordert und derzeit u.a. im Rahmen der
Wiener Integrationskonferenz sowie der Entwicklungspartnerschaften im
Rahmen des Gemeinschaftsprogramms EQUAL zur Herstellung von
Chancengleichheit am Arbeitsmarkt erarbeitet wird.
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AGEZ (Arbeitsgemeinschaft
Entwicklungszusammenarbeit, Dachverband
österreichischer entwicklungspolitischer NGOs)
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ARGE MigrantInnenberatung
Österreich
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asylkoordination österreich
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Ausländerberatung Tirol
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Ausländerberatungsstelle
Klagenfurt
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Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
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Caritas Österreich
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Deserteurs- und
Flüchtlingsberatung
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Diakonie Österreich
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FEMAIL Fraueninformationszentrum
Vorarlberg e.V.
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Frauensolidarität
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helping hands
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Internationales Zentrum für
Kulturen und Sprachen
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Lateinamerikanische Emigrierte
Frauen in Österreich
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Orient Express
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peregrina-Bildungs-, Beratungs-
und Therapiezentrum für Immigrantinnen
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SOS Mitmensch
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Verein Ausländer/inneninitiative
NÖ-Süd
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Verein zur Betreuung der
Ausländer/innen in Oberösterreich
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Volkshilfe Österreich
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Wiener Integrationsfonds
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Werkstätten- und Kulturhaus (WUK)
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ZEBRA
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